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Das Standesamt beurkundet alle bedeutsamen Ereignisse im Leben eines Menschen – von der Geburt über die Eheschließung und Namensänderung bis hin zu Sterbefällen.
Rund um die nachstehenden Themenbereiche hilft Ihnen das Standesamt Kürten gerne weiter:
Die Gemeinde Kürten beglückwünscht Sie herzlich zur Geburt Ihres Kindes bzw. Ihrer Kinder. Die Geburt ist dem Standesamt des Geburtsortes innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Die Anmeldung der Geburt kann entweder
vorgenommen werden. Bei der Beurkundung der Geburt können dem Kind ein oder mehrere Vorname/n gegeben werden.
– Kosten
Die Geburtsbeurkundung ist gebührenfrei.
Die Gebühr für eine Geburtsurkunde bzw. Auszug aus dem Geburtsregister beträgt z.Zt. 10 Euro. Jede weitere gleichzeitig ausgestellte Urkunde kostet die Hälfte.
– Notwendige Unterlagen
Trauzeugen
Eine Mitwirkung von Trauzeugen ist nicht mehr erforderlich. Auf Wunsch kann/können jedoch ein oder zwei Trauzeuge/n angegeben werden. Die Trauzeugen müssen volljährig sein und sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Dolmetscher/in bei Eheschließung:
Ist eine Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist sowohl zur Anmeldung als auch zur Eheschließung selbst ein/e Dolmetscher/in mitzubringen, dies gilt auch für die Trauzeugen während der Eheschließung. Dolmetschen kann jede Person, die volljährig ist und beide Sprachen beherrscht. Auch der/die Dolmetscher/in muss sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Namensführung:
Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen). Zum Ehenamen kann der Geburtsname des Mannes oder der der Frau bestimmt werden. Treffen die Ehegatten keine Bestimmung zum Ehenamen, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Eine Erklärung zum Ehenamen kann nach der Eheschließung nachgeholt werden. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies ist auch jederzeit nach der Eheschließung noch möglich und an keine Frist gebunden.
Notwendige Unterlagen für die Eheschließung
Art und Anzahl der mitzubringenden Unterlagen hängen von Familienstand, Staatsangehörigkeit und weiteren Faktoren ab. Bitte kontaktieren Sie das Standesamt vorab.
Besitzen beide die deutsche Staatsangehörigkeit, können die erforderlichen Dokumente telefonisch abgeklärt werden. In allen anderen Fällen ist ein persönlicher Termin des Brautpaares im Standesamt notwendig.
Auch im Ausland geschlossene Ehen werden grundsätzlich anerkannt, wenn die Trauung in der für das jeweilige Land üblichen und vorgeschriebenen Form von den zuständigen Stellen durchgeführt worden ist. Sie sollten sich rechtzeitig informieren, welche Papiere Sie für Ihre Eheschließung im Ausland benötigen. Auskünfte können Ihnen die deutschen Konsulate in dem jeweiligen Staat, aber auch die Botschaft des jeweiligen Landes in der Bundesrepublik geben.
Manche Staaten fordern von Ihnen ein „Ehefähigkeitszeugnis“, das Ihnen vom Wohnsitzstandesamt ausgestellt werden kann. Durch ein Ehefähigkeitszeugnis wird nachgewiesen, dass einer Eheschließung einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit mit einer – namentlich anzugebenden – Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegensteht und die Ehefähigkeit gegeben ist.
Nach der erfolgten Eheschließung sollten Sie Ihre ausländischen Heiratsurkunden möglichst durch die zuständigen Behörden des jeweiligen Staates beglaubigen (Apostille) oder ggf. durch die zuständige deutsche Botschaft im Ausland legalisieren lassen (Legalisation).
Da im Ausland häufig nicht die im deutschen Namensrecht vorgesehenen Namenswahlmöglichkeiten gegeben sind, sollten Sie nach Ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik, mit Ihrer Heiratsurkunde beim Standesamt vorsprechen um zunächst prüfen zu lassen, ob für Sie als deutsche/r Staatsangehörige/r die in Ihrer Heiratsurkunde vermerkte Namenswahl auch in der Bundesrepublik wirksam ist. Ggf. kann auch nachträglich beim hiesigen Standesamt von den Ehegatten eine gemeinsame Namenserklärung abgegeben werden.
Eine vorherige telefonische Rücksprache mit dem Standesamt wird dringend empfohlen.
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