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Winterdienst der Gemeinde Kürten

Liebe Kürtenerinnen und Kürtener,

wenn der Winter Einzug hält, ist es wieder soweit. Für Grundstückseigentümer, Fußgänger und Autofahrer gibt es einiges zu beachten. Aus diesem Grund möchten wir Sie rund um den Räum- und Streudienst in der Gemeinde Kürten sowie über Ihre Anliegerpflichten informieren.

Das Gemeindegebiet ist in fünf einzelne Räum- und Streubezirke aufgeteilt. Jeder Bezirk wird entsprechend einer Prioritätenliste abgefahren. Gestreut und geräumt werden der Reihe nach die folgenden Bereiche:  Inner- /überörtliche Straßen, Straßen in Industriegebieten und entlang der Schulbusstrecken, Feuerwehrzufahrten, Parkflächen an Schulen und schließlich  die reinen Anliegerstraßen.

Der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Reinigungsvorgänge richten sich nach Schnee- und Witterungslage. Zu betreuen ist eine Strecke von 135 Kilometern. Aufgrund der Länge des abzufahrenden Straßennetzes ist es nicht möglich, die Einsatzfahrzeuge an jedem Ort sofort einzusetzen.

Für einen Streu- und Räumeinsatz werden je nach Wetterlage ca. acht bis zehn Stunden benötigt. Bei starkem und anhaltendem Schneefall sowie bei extremen Witterungsverhältnissen werden vor allem die verkehrsbedeutsamen Straßen mehrmals geräumt und gestreut.

Für den Winterdienst in der Gemeinde Kürten mit ihren gemeindlichen Mitarbeitern und den beauftragten Firmen heißt das: Früh aufzustehen; auch Nacht- und Wochenendeinsätze sind zu absolvieren, Feiertage eingeschlossen. Die Einsatzkräfte sind nicht nur dankbar für das Verständnis ihrer eigenen Familien, sondern auch für das Entgegenkommen der Bevölkerung. Erschwerend kommt hinzu, dass an der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge - besonders in den Anliegerstraßen – den Streu- und Räumdienst regelmäßig behindern.


Daher unsere Bitte:

Achten Sie beim Abstellen Ihres Fahrzeuges darauf, dass der Winterdienst ungehindert tätig werden kann. Parken Sie Ihr Fahrzeug nicht auf der Straße, nur so kann ein zufriedenstellender Winterdienst erfolgen. Denken Sie auch an den Rückschnitt überhängender Äste in den Straßenraum.

 

Welcher Personenkreis  an welchen Stellen zum Räumen und Streuen verpflichtet ist, regelt die „Satzung der Gemeinde Kürten über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren.“

Die Verpflichtung für die Reinigung und für das Räumen bei Schnee und Eis liegt grundsätzlich beim Anlieger. Als Anlieger gilt im Regelfall der Haus- bzw. Grundstückseigentümer, aber gleichermaßen auch Erbbauberechtigte, Nießbraucher sowie Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechts. Diese Verantwortlichen müssen vor ihren Grundstücken Eis und Schnee beseitigen und bei Glätte abstumpfende Streumittel (z. B. Splitt oder Sand) streuen bzw. im Auftrag beseitigen und streuen lassen. Die Durchführung dieser Arbeiten kann im privatrechtlichen Innenverhältnis Vermieter/Mieter auf die Mieter übertragen worden sein. Hier hilft ein Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag.

 

Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftau­enden Stoffen grundsätzlich verboten ist.

Der Zeitraum, in dem Schnee und heraufziehende Glätte zu entfernen sind, liegt zwischen 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Gefallener Schnee und aufkommende Glätte sind unverzüg­lich nach Rückgang des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Schnee und Glätte, die nach 20.00 Uhr entstanden sind, sind am Morgen des folgenden Tages zu beseitigen und zwar werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr. Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht. Ist kein befestigter Gehweg vorhanden, sind die verantwortlichen Bürger dennoch gehalten, einen 1,50m breiten Streifen am Rand der Straße zu räumen bzw. zu streuen.

Wer seinen satzungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

Sollte einem Dritten ein Schaden entstehen, setzen Sie sich außerdem der Gefahr eventueller privatrechtlicher Haftungsansprüche aus.

Auf allen Kreis- Land- und Bundesstraßen innerhalb des Gemeindegebiets wird der Winterdienst vom jeweiligen Straßenbaulastträger (Rhein. Berg. Kreis bei Kreisstraßen und Straßen.NRW bei Land- und Bundesstraßen) ausgeführt.

Alle anderen Straßen innerhalb des Gemeindegebietes (Gemeindestraßen) fallen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Kürten. Die Reinigungspflicht beinhaltet als Winterwartung das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Diese Leistung wird von den Mitarbeitern des Baubetriebshofes der Gemeinde Kürten bzw. durch Unternehmen, welche durch die Gemeinde Kürten beauftragt werden, erbracht.

Noch einmal zur Reihenfolge der Winterwartung: Der Winterdienst wird bei Schnee- und Eisglätte zuerst in den Straßen der Priorität 1 erbracht. Hierzu zählen inner-/überörtliche Straßen, Straßen in Industriegebieten und entlang der Schulbusstrecken. Im Anschluss fährt der Winterdienst die verbleibenden Anliegerstraßen der Priorität 2 ab. Weiterhin erfolgt bei Bedarf ein kombinierter manueller/maschineller Winterdienst an den verkehrswichtigen Durchgangsstraßen innerorts: Das sind Fußgängerüberwege und Querungen sowie Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs, die einen gefahrlosen Zustieg ermöglichen müssen.

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