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E-Mail: steuern@kuerten.de
Das Steueramt ist zuständig für die Erhebung kommunaler Steuern. Es berechnet die Steuerbeträge, erstellt Bescheide und steht Bürgerinnen und Bürgern für Fragen zur Verfügung.
Jede Steuer hat ihre spezifischen Funktionen und Ziele: Während Gewerbesteuer und Grundsteuer die kommunale Infrastruktur und Daseinsvorsorge finanzieren, haben die Hundesteuer und Vergnügungssteuer auch eine regulierende Wirkung. Die Höhe der Steuersätze wird von der Gemeinde durch den Haushalt festgelegt und kann variieren.
Für Grundbesitz (bebaut oder unbebaut) ist Grundsteuer zu zahlen.
Die Steuer wird wie folgt berechnet:
Vom Finanzamt ermittelter Messbetrag x Hebesatz der Gemeinde
Der Hebesatz der Gemeinde Kürten beträgt bis 31.12.2024:
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke): 320%
Grundsteuer B (bebaute oder bebaubare Grundstücke): 675%
Der Hebesatz der Gemeinde Kürten beträgt ab dem 01.01.2025:
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke): 374%
Grundsteuer B (bebaute oder bebaubare Grundstücke): 684%
Die Grundsteuerpflicht des bisherigen Eigentümers endet stets erst mit Ablauf des Jahres (31.12.), in dem der Grundbesitz auf den Erwerber übergegangen ist (§ 22 Abs. 4 Bewertungsgesetz, §§ 9 und 10 Grundsteuergesetz). Maßgebend für den Zeitpunkt des Übergangs ist in der Regel das Datum der Kaufpreiszahlung.
Zudem ist die Gemeinde bei der Festsetzung der Grundsteuer an den vom Finanzamt erteilten Grundlagenbescheid gebunden (§184 Abgabenordnung). Die Gemeinde ist nicht befugt, Änderungen in den Rechtsverhältnissen des Grundstücks ohne Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt steuerlich wirksam werden zu lassen. Bis zur Erteilung des Grundlagenbescheides gilt der alte Eigentümer weiterhin als Steuerpflichtiger und somit als Zahlungspflichtiger.
Ab dem 01.01.2011 werden gem. Beschlüsse des Gemeinderates vom 03.11. und 15.12.2010 keine separaten Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren mehr erhoben. Die hierfür anfallenden Kosten sind ab diesem Zeitpunkt anteilig im Hebesatz der Grundsteuer B (ab 2011 mit 30%-Punkten) berücksichtigt. Somit werden alle Grundstückseigentümer bebauter oder bebaubarer Grundstücke an den Kosten beteiligt. Denn jeder hat einen Vorteil von der Reinigungs-/Winterdienstleistung bei Nutzung der Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten, selbst wenn vor dem eigenen Grundstück keine Reinigung bzw. kein Winterdienst stattfindet.
Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat mit Beschluss vom 26.11.2009, Aktenzeichen 14 A 131/08, die Rechtmäßigkeit der Umlegung vorgenannter Kosten über die Grundsteuer B bestätigt.
Näheres zum Urteil über Kosten für die Straßenreinigung und Grundsteuer (PDF laden)
Bei Fragen zur Grundsteuer melden Sie sich gerne bei uns.
Tel: 02268 939-307
E-Mail: steuern@kuerten.de
einen Hund | 108,00 € |
zwei Hunde | je 126,00 € |
drei Hunde und mehr | je 138,00 € |
Kampfhund/gefährlicher Hund | 860,00 € |
zwei und mehr Kampfhunde/gefährliche Hunde | je 1.080,00 € |
Mit der Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie die Hundesteuermarke.
Geht die Marke verloren, so erhalten Sie gegen eine Gebühr von 6€ eine neue Hundesteuermarke. Die Gebühr wird über den Hundesteuerbescheid abgerechnet.
Gemäß Landeshundegesetz müssen Sie auch Angaben zur Hundehaltung an das Ordnungsamt machen.
Merkblatt zur Hundehaltung nach dem LHundG
Anzeige eines großen Hundes:
Haltungserlaubnis gefährlicher Hund/Hund bestimmter Rasse:
Ordnungsamt der Gemeinde Kürten
Telefon: 02268 939-309
E-Mail: ordnungsamt@kuerten.de
Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Kuerten
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 7. Werktag nach Ablauf eines Quartals der Gemeinde eine Steueranmeldung (Formular s.u.) einzureichen. Die Erklärungen sind getrennt nach Monaten einzureichen.
Hierbei sind Zählwerkausdrucke für den Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Hersteller, Gerätename, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, die fortlaufende Nummer und das Datum des aktuellen und des letzten Zählwerksausdrucks, die Anzahl der einwurfpflichtigen Spiele, den Gesamtbetrag der aufgewendeten Geldbeträge sowie das Einspielergebnis bzw. den Spieleinsatz enthalten müssen.
Die Eintragungen in der Selbsterklärung sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummer vorzunehmen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend der Vergnügungssteuererklärung zu sortieren. Die Datenauslegung muss innerhalb der letzten fünf Werktage des Vormonats erfolgt sein, soweit die Gemeinde Kürten hiervon keine Ausnahme zugelassen hat.
Die Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Ein schriftlicher Steuerbescheid wird nur erteilt, wenn die Steuer abweichend von der Erklärung festgesetzt wird. Diese Erklärung ist eine Steuererklärung im Sinne des §§ 149 ff. AO und in Verbindung mit § 12 KAG NW der jeweils geltenden Fassung.
Apparate | Gaststätten | Spielhallen | Gaststätten* | Spielhallen* |
mit Gewinnmöglichkeit | 4% des Spieleinsatzes | 4% des Spieleinsatzes | 20% der Bruttokasse | 20% der Bruttokasse |
ohne Gewinnmöglichkeit | 30 Euro | 42 Euro | 30 Euro | 42 Euro |
Personalcomputer ohne Multimediaausstattung | 15 Euro | 15 Euro | 15 Euro | 15 Euro |
Personalcomputer mit Multimediaausstattung | 20 Euro | 20 Euro | 20 Euro | 20 Euro |
Apparate mit Darstellung von Gewalttätigkeiten etc. | 500 Euro | 500 Euro | 500 Euro | 500 Euro |
Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinde und wird von allen Gewerbebetrieben erhoben, die in Kürten ansässig sind. Dazu zählen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Freiberufler wie Ärzte, Anwälte oder Künstler sind von der Gewerbesteuer ausgenommen.
Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewinn des Unternehmens (Gewerbeertrag) und wird mit dem Hebesatz der Gemeinde Kürten berechnet, der aktuell 480 % beträgt (Stand: 2024). Ein Freibetrag von 24.500 € für Einzelunternehmer und Personengesellschaften sorgt dafür, dass kleinere Unternehmen entlastet werden.
Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer ermöglichen der Gemeinde, wichtige Aufgaben wie den Ausbau der Infrastruktur, den Betrieb von Schulen und Kindergärten sowie soziale Leistungen zu finanzieren. Unternehmen leisten durch die Zahlung der Gewerbesteuer also einen direkten Beitrag zur Weiterentwicklung der Gemeinde.
vom Finanzamt ermittelter Messbetrag x Hebesatz der Gemeinde
von | bis | Prozent |
01.01.2000 | 31.12.2000 | 390% |
01.01.2001 | 31.12.2001 | 400% |
01.01.2002 | 31.12.2003 | 410% |
01.01.2004 | 31.12.2005 | 420% |
01.01.2006 | 31.12.2010 | 430% |
01.01.2011 | 31.12.2011 | 440% |
01.01.2012 | 31.12.2012 | 460% |
01.01.2013 | 31.12.2015 | 470% |
01.01.2016 | 480% |
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