Bürgerbüro

Kontakt - Bürgerbüro

Allgemein

Das Bürgerbüro ist Ihre zentrale Anlaufstelle für viele Verwaltungsangelegenheiten:

  •     Beantragung und Verlängerung von Personalausweisen und Reisepässen
  •     An-, Ab- und Ummeldungen Ihres Wohnsitzes
  •     Führungszeugnisse, Meldebescheinigungen und weitere Bescheinigungen.

 

Unser Ziel ist es, Ihnen schnell und unkompliziert zu helfen.

Terminvereinbarung Online

Bürgerserviceportal

 

Personalausweis

Vom 16. Lebensjahr an muss jede/jeder Deutsche im Besitz eines gültigen Ausweispapiers sein, das ist ein Personalausweis oder ein Reisepass.
Die Verpflichtung, sich auszuweisen, bedeutet nicht, dass die ausweispflichtige Person ihren Ausweis ständig mit sich führen und an Ort und Stelle sofort vorlegen muss. Sie muss jedoch über einen Ausweis verfügen können, sodass sie ihn innerhalb angemessener Frist vorzeigen kann.

Antrag

  • persönliche Antragstellung
  • zur erstmaligen Ausstellung, bei Verlust, bei Ablauf der Gültigkeit und bei Namensänderungen
  • Gültigkeit: Der Personalausweis ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr sechs Jahre gültig; für Personen über 24 zehn Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
  • Bearbeitungszeit: bei der Bundesdruckerei beträgt ca. 2-3 Wochen

Vorläufiger Personalausweis

Wird kurzfristig ein neuer Ausweis benötigt, kann ein vorläufiger Ausweis beantragt und sofort ausgestellt werden. Dieser ist längstens drei Monate gültig.

Verlust Personalausweis

Sollten Sie Ihren Personalausweis verloren haben, müssen Sie persönlich eine Verlustanzeige im Bürgerbüro aufgeben. Bei Diebstahl ist eine Bescheinigung der Polizei erforderlich.

Kosten Personalausweis

  • Ausstellung eines neuen Personalausweises: 37 €
  • Ausstellung eines neuen Personalausweises für Personen unter 24 Jahre: 22,80 €
  • Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises: 10 €

 

Reisepass

Antrag Reisepass

  • persönliche Antragstellung
  • Gültigkeit: Der Reisepass ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr sechs Jahre gültig; für Personen über 24 zehn Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
  • Bearbeitungszeit: bei der Bundesdruckerei Berlin beträgt ca. 4 -6 Wochen

Express-Reisepass

Wird kurzfristig ein Pass benötigt, können Sie einen Express-Reisepass beantragen. Dies ist ein „“normaler“ Reisepass, der gegen einen Aufpreis in Höhe von 32 € in ca. 3 Werktagen von der Bundesdruckerei fertiggestellt wird.

Vorläufiger Reisepass

In Ausnahmefällen kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden, wenn Ihre Reise am selben Tag bzw. bis zu 2 Tage später stattfindet. Dazu legen Sie bitte Ihre Reiseunterlagen vor. Die Gültigkeit beträgt 1 Jahr. Kosten: 26 €

Bitte beachten Sie: Der vorläufige Reisepass wird von einigen Ländern nicht zur Einreise bzw. visumfreien Einreise anerkannt. Sollten Sie mit einem vorläufigen Pass verreisen wollen, so kontrollieren Sie bitte vor Reiseantritt, ob die Einreisebestimmungen aller Ihrer Reiseländer dies zulassen.

Abholung Ausweisdokumente

  • Persönliche Abholung
  • Bevollmächtigung einer anderen Person mittels schriftlicher Vollmacht
  • Vorlage alter Reisepass bei Abholung – dieser kann auf Wunsch ungültig gemacht und Ihnen zurückgegeben werden

Notwendige Unterlagen

  • alter Reisepass (sofern vorhanden) oder einen anderen amtlichen Lichtbildausweise z.B. Personalausweis oder Führerschein.
  • Bei erstmaliger Beantragung: Geburts- oder Heiratsurkunde, ggf. ein Staatsangehörigkeitsnachweis oder eine Einbürgerungsurkunde
  • 1 aktuelles/biometrisches Lichtbild.
  • Bei Jugendlichen unter 18 Jahren sind die Einverständniserklärungen beider Elternteile und deren Personalausweise erforderlich. Ist die Ehe der Eltern geschieden, oder hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, so benötigen Sie zusätzlich zu dem Einverständnis den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Negativbescheinigung des Jugendamtes der Stadt oder Gemeinde, in der das Kind geboren wurde. Besteht eine Vormundschaft, brauchen Sie eine Bestellungsurkunde (beide Urkunden stellt das Amtsgericht aus).
Wohnsitz abmelden

Eine Abmeldung ist nur erforderlich bei einem Wegzug

  • ins Ausland
  • ohne festen Wohnsitz
  • von der Nebenwohnung zur Hauptwohnung.

Die Abmeldung sollte persönlich vorgenommen werden. Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht.

Die Abmeldung kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Vollmacht und Ausweis des Vertreters und der Ausweis des Meldepflichtigen sind vorzulegen.

Ab dem 01.11.2015 muss bei der An- bzw. Ummeldung und bei Abmeldung ins Ausland eine vom Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung oder der Auszug aus der abzumeldenden Wohnung bestätigt wird.

Formular Wohnungsgeberbestätigung (PDF).

Sofern ein persönlicher Besuch in unserem Einwohnermeldeamt nicht möglich ist, kann die Abmeldung auch auf dem Postweg schriftlich erfolgen. Eine Kopie des Ausweises muss beigefügt werden.

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis kann in der Heimatgemeinde beantragt werden, aber wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn in Bonn ausgestellt. Ausführliche Informationen zum Thema Führungszeugnis finden Sie hier.

Führungszeugnis Kosten
Führungszeugnis: 13 Euro
Europäisches Führungszeugnis: 17 Euro

Die Ausstellung dauert nach Antragsstellung ca. 1-2 Wochen. Beachten Sie, dass die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses ca. 4-6 Wochen dauert.

Führungszeugnis bei der Gemeinde beantragen

Bitte vereinbaren Sie einen Termin im Bürgerbüro
Online Terminvergabe

Führungszeugnis online beantragen mit eID

Das Bundesamt für Justiz bietet für Bürgerinnen und Bürger, die einen neuen Personalausweis mit eingeschalteter eID Funktion besitzen, den „Online Antrag“ an. Bitte informieren Sie sich hier.

Ein Führungszeugnis kann beantragen, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bis zum 18. Geburtstag kann auch der/die gesetzliche Vertreter/in die Ausstellung eines Führungszeugnisses beantragen.

Es gibt mehrere Arten von Führungszeugnissen, z.B.:

  • für private Zwecke
  • zur Vorlage bei einer Behörde
  • erweiterte Führungszeugnisse und das
  • Europäisches Führungszeugnis.

 

Nutzen Sie die Online-Terminvergabe

Bitte beachten Sie: Die Führerscheinstelle des Rheinisch-Bergischen-Kreises nimmt selbst keine Anträge entgegen. Bitte stellen Sie Ihren Antrag im Bürgerbüro in Kürten, welches die Unterlagen weitergeleitet. Dort erfolgt auch die Bearbeitung.

  • Führerschein beantragen
    • Erstantrag
      Entgegennahme von Führerscheinanträgen und Anträgen auf Erweiterung von Führerscheinen. Der Antrag muss persönlich gestellt werden.  Der/Die Antragsteller/in erhält vorab in der Fahrschule ein Informationsblatt und die Angaben, welche Unterlagen benötigt werden.
    • Wiedererteilung
    • Verlorener Führerschein
      Verlorengegangene Führerscheine können nur bei der Kreisverwaltung in Bergisch Gladbach beantragt werden.
    • Erweiterung
    • Begleitetes Fahren ab 17 Jahren
  • Tausch Führerschein (grau / rosa) in EU-Kartenführerschein
  • Ausländischen Führerschein umschreiben
  • Fahrgastbeförderung

Die Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.

Zuständigkeit

Das Bürgerbüro in Kürten ist die erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Einbürgerung und unterstützt bei den Formalitäten. Zuständig ist die Ausländer- und Einbürgerungsbehörde des Rheinisch-Bergischen-Kreises

 

Anspruch auf Einbürgerung

Für einen Anspruch auf Einbürgerung muss der Antragsteller zu dem 8-jährigen (rechtmäßigen und gewöhnlichen) Aufenthalt folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • Er muss ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthalteszwecke besitzen
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikat Deutsch) nachweisen; fehlt der Nachweis, ist eine Sprachprüfung zu absolvieren
  • ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ablegen
  • eine Erklärung abgeben, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat; hierzu ist auch ein Fragebogen zu bearbeiten in dem Angaben zu Mitgliedschaften oder Unterstützungen bei dort aufgelisteten extremistisch beeinflussten oder extremistischen Organisationen zu machen sind. Dies wird in jedem Fall von den Sicherheitsbehörden überprüft
  • den Lebensunterhalt grundsätzlich durch eine eigene Erwerbstätigkeit sichern können
  • sich straffrei geführt haben
  • Bagatelldelikte bleiben außer Betracht
  • die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben
  • Ausnahmen sind in einem gewissen Umfang möglich
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen (gilt ab 01.09.2008)

Voraussetzungen für eine Einbürgerung

  • Rechtmäßiger Daueraufenthalt (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Besitz einer Bestätigung der Ausländerbehörden, dass die Voraussetzungen der Freizügigkeitsverordnung nach EU-Recht erfüllt sind)
  • mindestens einen durchgehenden 8-jährigen Inlandaufenthalt
  • Unterhaltsfähigkeit
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • keine doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit (Mehrstaatigkeit)
  • nicht vorbestraft
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes
  • keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (gilt ab 01.09.2008)

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?

Skip to content