Vollstreckungswesen

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Allgemein

Die Vollstreckungsstelle einer Gemeinde im Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung von Forderungen der öffentlichen Hand.

Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW). Die Gemeinde hat hier sogenannte hoheitliche Befugnisse, die von der allgemeinen zivilrechtlichen Vollstreckung (über Gerichtsvollzieher) abweichen.

Grundlage für die Vollstreckung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Dies kann z. B. ein Steuerbescheid, Gebührenbescheid oder Bußgeldbescheid sein. Voraussetzung ist, dass dieser Bescheid bestandskräftig ist, also nicht mehr durch Widerspruch oder Klage angefochten werden kann.

Nachfolgend sind die wichtigsten Aufgaben, Befugnissen und Verfahren einer kommunalen Vollstreckungsstelle aufgeführt.

Die Vollstreckungsstelle hat umfassende, aber rechtlich klar definierte Befugnisse, um Forderungen einzutreiben. Ein Schuldner sollte also auf Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen der Gemeinde unbedingt reagieren, um weitere Kosten und Maßnahmen zu vermeiden.

Die Vollstreckungsstelle ist dafür zuständig, öffentlich-rechtliche Forderungen der Gemeinde zwangsweise einzutreiben, wenn diese nicht freiwillig bezahlt werden. Dazu gehören:

  • Steuerforderungen: Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer etc.
  • Gebühren: Müll-, Wasser- oder Abwassergebühren.
  • Verwaltungsgebühren und Bußgelder: z. B. aus Ordnungswidrigkeiten.
  • Kosten aus Verwaltungsakten: z. B. Kosten für Ersatzvornahmen wie eine Räumung oder Mängelbeseitigung.
  • Sonstige Forderungen: Mieten, Pachten oder andere vertragliche Forderungen der Gemeinde.

Darüber hinaus kann die Vollstreckungsstelle der Gemeinde auch Forderungen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts eintreiben (z. B. Kreis, Zweckverbände), sofern ein entsprechendes Verwaltungsabkommen besteht.

Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Die kommunale Vollstreckungsstelle kann auch für andere Institutionen tätig werden.
Dazu gehören:

  • Kreisbehörden oder Zweckverbände: etwa für Abfallgebühren.
  • Rundfunkbeiträge (GEZ): Teilweise werden auch Rückstände aus Rundfunkgebühren durch die Gemeinde vollstreckt.
  • Sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften: im Rahmen von interkommunalen Vereinbarungen.

Umgekehrt können Kommunen Vollstreckungsaufträge an andere Behörden oder Gerichtsvollzieher delegieren, wenn es die Rechtslage erfordert.

Die Gemeinde hat verschiedene Vollstreckungsmöglichkeiten, die je nach Situation angewandt werden können:

  • Pfändung von Konten: Die Gemeinde kann ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken, um auf das Bankkonto des Schuldners zuzugreifen.
  • Pfändung von Einkommen: Arbeitslohn oder andere regelmäßige Einkünfte können gepfändet werden.
  • Sachpfändung: Ein Vollziehungsbeamter der Gemeinde kann bewegliche Sachen
    (z. B. Auto, Schmuck, Wertgegenstände) pfänden und ggf. versteigern.
  • Zwangshypothek: Für unbezahlte Grundsteuern oder andere Forderungen, die mit einer Immobilie zusammenhängen, kann die Gemeinde eine Zwangshypothek im Grundbuch eintragen lassen.
  • Kontrollmaßnahmen: Die Gemeinde kann Vermögensauskünfte einholen, z. B. Informationen über Bankverbindungen, Arbeitgeber oder andere Einkünfte.
  • Ersatzvornahmen: Bei nicht erfüllten Verpflichtungen (z. B. Räumung eines Grundstücks) kann die Gemeinde die Maßnahme auf Kosten des Schuldners durchführen lassen.
  1. Mahnung: Vor der Vollstreckung erhält der Schuldner in der Regel eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist.
  2. Vollstreckungsankündigung: Wird die Forderung nicht beglichen, erhält der Schuldner eine schriftliche Ankündigung der Vollstreckung.
  3. Vollstreckungsmaßnahmen:
    • Besuch eines Vollziehungsbeamten.
    • Pfändung von Konten, Einkommen oder beweglichem Eigentum.
    • Eintragung von Sicherungshypotheken oder Versteigerung von gepfändetem Eigentum.
  • Zusätzliche Kosten: Mit der Vollstreckung sind oft hohe Gebühren und Zinsen verbunden, die die Schuldsumme erhöhen.
  • Schufa-Einträge: Die Nichtzahlung öffentlicher Forderungen kann an die Schufa gemeldet werden und die Bonität des Schuldners beeinträchtigen.
  • Eingeschränkte finanzielle Beweglichkeit: Gepfändete Konten oder Einkommen können den Alltag erheblich erschweren.
  • Pfändungsfreibeträge: Einkommen und Vermögen, das für den Lebensunterhalt erforderlich ist, bleibt unpfändbar. Dies wird anhand der aktuellen Pfändungstabelle berechnet.
  • Unpfändbare Gegenstände: Dazu zählen lebensnotwendige Dinge wie Kleidung, Möbel, Haushaltsgeräte oder beruflich benötigte Werkzeuge.

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