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E-Mail: vollstreckung@kuerten.de
Die Vollstreckungsstelle einer Gemeinde im Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung von Forderungen der öffentlichen Hand.
Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW). Die Gemeinde hat hier sogenannte hoheitliche Befugnisse, die von der allgemeinen zivilrechtlichen Vollstreckung (über Gerichtsvollzieher) abweichen.
Grundlage für die Vollstreckung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Dies kann z. B. ein Steuerbescheid, Gebührenbescheid oder Bußgeldbescheid sein. Voraussetzung ist, dass dieser Bescheid bestandskräftig ist, also nicht mehr durch Widerspruch oder Klage angefochten werden kann.
Nachfolgend sind die wichtigsten Aufgaben, Befugnissen und Verfahren einer kommunalen Vollstreckungsstelle aufgeführt.
Die Vollstreckungsstelle hat umfassende, aber rechtlich klar definierte Befugnisse, um Forderungen einzutreiben. Ein Schuldner sollte also auf Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen der Gemeinde unbedingt reagieren, um weitere Kosten und Maßnahmen zu vermeiden.
Die Vollstreckungsstelle ist dafür zuständig, öffentlich-rechtliche Forderungen der Gemeinde zwangsweise einzutreiben, wenn diese nicht freiwillig bezahlt werden. Dazu gehören:
Darüber hinaus kann die Vollstreckungsstelle der Gemeinde auch Forderungen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts eintreiben (z. B. Kreis, Zweckverbände), sofern ein entsprechendes Verwaltungsabkommen besteht.
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Die kommunale Vollstreckungsstelle kann auch für andere Institutionen tätig werden.
Dazu gehören:
Umgekehrt können Kommunen Vollstreckungsaufträge an andere Behörden oder Gerichtsvollzieher delegieren, wenn es die Rechtslage erfordert.
Die Gemeinde hat verschiedene Vollstreckungsmöglichkeiten, die je nach Situation angewandt werden können:
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